Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Förderverein Burg Neustadt-Glewe e. V." und hat seinen Sitz in Neustadt-Glewe. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter der Vereins-Nummer 5148 eingetragen.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und Erhaltung der Kulturwerte der Burg in Neustadt-Glewe
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und die Förderung der Kultur.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen
- Beteiligung und Unterstützung solcher Veranstaltungen zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Burg Neustadt-Glewe
- Unterstützung der Stadt Neustadt-Glewe bei der Durchführung von Aufgaben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen
- Sowie sonstige Tätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Überparteilich und keiner bestimmten Weltanschauung und Geschichtsauffassung verpflichtet, verfolgt der Verein die Ziele:
- Erschließung der Geschichte der Burg Neustadt-Glewe
- Die Stadt als Alleineigentümer der Burg durch ideelle Maßnahmen und andere Betätigungen im Interesse einer breiten Öffentlichkeit zu unterstützen
- Fach- und populärwissenschaftliche Veranstaltungen durchzuführen
- Förderung des Heimatgedankens durch intensive Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung von Kunst und Kultur sowie der Brauchtumspflege durch die Bildung einer Tanz- und Nähgruppe, einer Gruppe mit dem Fokus auf traditionelles, mittelalterliches Bogenschießen oder sonstige künstlerischen Tätigkeiten des Vereins
- Betreuung von Kindern und Jugendlichen während Veranstaltungen durch geeignete Maßnahmen im Sinne des Vereins
Der Verein sieht sich als Bindeglied zwischen Kulturerbe, Fachhistorikern und heimatgeschichtlichen interessierten Bürgern sowie als Mittler zwischen anderen Heimat- und Burgenvereinen und ähnlich gelagerten Gruppierungen im In- und Ausland.
Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und Zuwendungen, durch Fördermittel und durch die Einnahmen aus der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein sichert die satzungsgemäße Verwendung aller für die Burg eingehenden Spenden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Persönliche Aufwendungen der Mitglieder, die im Interesse des Vereins eingesetzt wurden, können erstattet werden, sofern von der Mitgliederversammlung die Zustimmung vorliegt
Der Verein hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit zu wirken und seine Mitglieder in diesem Sinne zu leiten und zu bilden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will, durch:
- aktive Mitwirkung im Sinne der Ziele des Vereins;
- Förderung und Unterstützung durch Leistungen, Geldspenden und materielle Werte.
- Mitglied können auch juristische Personen werden.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch die schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
Die Mitgliedschaft ist eingetreten, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung zugestimmt hat.
Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Burgförderung besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglied können auch Jugendliche ab 14 Jahren werden. Sie nehmen am Vereinsleben mit beratender Stimme teil. Weiterhin können Kinder ab 3 Jahre Mitglied werden, sofern ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Vereins ist. Die Mitglieder des Vereins übernehmen keine Verantwortung für die Kinder
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Satzung und Beschlüsse der Vollversammlung bestimmt. Besondere Aufgaben ergeben sich aus dem Funktionsverteilungsplan.
Für Mitglieder ab Vollendung des 15. Lebensjahres sind pro Kalenderjahr drei vereinsfördernde Tätigkeiten oder Veranstaltungen im Sinne des Satzungszwecks (§2) verpflichtend. Für jede nicht wahrgenommene verpflichtende Aktivität, werden jeweils 5 € (insgesamt maximal 15 €) zusätzlich zum Jahresbeitrag fällig. Der Betrag ist spätestens mit dem Jahresbeitrag des Folgejahres fällig.
Allgemeine Vereinsabende und das Neustädte-Treffen gelten nicht als verpflichtende Veranstaltung.
Ist es einem Mitglied nicht möglich, vereinsfördernde Tätigkeiten oder Veranstaltungen durchzuführen, kann es auf Wunsch als förderndes Mitglied im Verein geführt werden. Dann erhöht sich der entsprechende Jahresbeitrag gemäß der Beitragsordnung um 5 €.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den schriftlich erklärten Austritt zum Ende des laufenden Jahres
- Ausschluss, wenn das Mitglied
- grob gegen die Satzung verstößt;
- länger als 3 Monate, trotz Mahnung, die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt, durch Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung
- den Tod
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf jeder Jahreshauptversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende des ersten Quartals des laufenden Jahres für ein Jahr an den Schatzmeister zu entrichten. Die Rückforderung von Beiträgen bei Ausscheiden aus dem Verein ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Fördervereins Burg Neustadt-Glewe e. V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfungsgruppe
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag, mit Hinweis auf den vorgesehenen Versammlungsgegenstand, beim Vorstand vorlegen.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung bis 14 Tage vor der Versammlung. Liegt von den Mitgliedern eine E-Mail-Adresse vor, erfolgt die Einladung zu den oben genannten Bedingungen ausschließlich per E-Mail.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u. a.
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfungsgruppe
- die Beschlussfassung zum Jahresarbeitsplan und zum Vereinshaushaltsplan
- die Wahl oder Nachwahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfungsgruppe oder einzelner Mitglieder sowie erforderlichenfalls deren Abberufung
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge und Satzungsänderungen
Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung setzen die Zustimmung der Zweidrittelmehrheit voraus.
Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
- dem / der Vorsitzenden (Pflicht)
- ein Stellvertreter des Vorsitzenden (Pflicht)
- dem Schatzmeister (Pflicht)
- dem Schriftführer
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind die Vertreter des Vereins in der Öffentlichkeit. Sie sind geschäftsführend. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl ist öffentlich. Jedes Mitglied kann sich als Kandidat bewerben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen auf der Basis gefasster Beschlüsse. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erlangung der satzungsgemäßen Ziele gerichtet sein. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind in der Regel mindestens monatlich durchzuführen und zu protokollieren.
Vereine haben die Möglichkeit, je einen Beisitzer zu delegieren, der auf Beschluss des Vorstandes in den Vorstand integriert wird.
§ 10 Die Rechnungsprüfungsgruppe
Die Rechnungsprüfungsgruppe (RPG) besteht aus.
- dem Vorsitzenden
- zwei Mitgliedern
Die Rechnungsprüfungsgruppe ist ein Kontrollorgan des Vereins und wird von der Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
Der Vorsitzende und die Mitglieder dürfen nicht zugleich im Vereinsvorstand tätig sein.
Der RPG obliegen folgende Prüfungen:
- Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Satzung
- Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Schatzmeisters
- Aufbewahrung der Rechnungen, Belege, Geldanweisungen usw. für mindestens 10 Jahre
- Erarbeitung steuerrelevanter Dokumente für das Finanzamt, im Zusammenwirken mit dem Schatzmeister
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt-Glewe, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Burg Neustadt-Glewe zu verwenden hat. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestimmt, nach den Vorschriften des BGB.
§ 12 Datenschutzerklärung
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Art und der Umfang der personenbezogenen Daten sind dem separaten Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu entnehmen. Neue Mitglieder sind bei Vereinseintritt darüber zu informieren.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Vorstandsvorsitzende/er Schatzmeister/in
Neustadt -Glewe, 21.03.2025
Beitragsordnung als Anhang "Förderverein Burg Neustadt-Glewe" e. V.
§ 1
Die Beitragsordnung tritt mit der Gründungsversammlung in Kraft und kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung präzisiert werden.
§ 2
Die Beitragshöhe wird als Jahressatz festgelegt. Er ist jährlich möglichst im Überweisungsverfahren zu zahlen. Bis zum zweiten Quartal als Beitragszahlungen werden gegen Ausstellung einer Quittung in der Jahreshauptversammlung entgegengenommen.
§ 3
Die Beitragspflicht beginnt für Neumitglieder mit dem Ersten des dem Beitritt folgenden Monats, danach bis zum Ende des ersten Quartals des Haushaltsjahres.
§ 4
Die Beitragshöhe im Jahr beträgt:
- Mitglieder: 25,00 €
- Kinder bis 14 Jahre: 10,00 €
- Jugendliche bis 18 Jahre und Auszubildende: 15,00 €
- Ermäßigte Beiträge (Rentner): 15,00 €
- Juristische Personen: 200,00 €
Bei fördernden Mitgliedern erhöht sich der jeweilige Beitrag um 5 €.
§ 5
Materielle oder andere Sachleistungen von juristischen Personen und Vereinen können anteilig auf deren Beiträge angerechnet werden.
§ 6
Die Beiträge dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
§ 7
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird erstmalig auf der Gründungsversammlung und dann auf jeder Jahreshauptversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende des ersten Quartals des laufenden Jahres für ein Jahr an den Schatzmeister zu entrichten. Die Rückforderung von Beiträgen bei Ausscheiden aus dem Verein ist ausgeschlossen.